AGB

(Stand: 10.12.2023)

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der LEAD Industrietechnologie GmbH

1. GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSABSCHLUSS

1.1. Die LEAD Industrietechnologie GmbH (nachfolgend kurz „LEAD“) schließt Verträge mit
Unternehmen (nachfolgend „Kunden“) über Lieferungen und Leistungen ausschließlich
auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen ab. Sie sind
Grundlage eines jeden Angebots, einer jeden Annahme und Auftragsbestätigung
sowie einer jeden Lieferung und Leistung in der Geschäftsverbindung zum Kunden.
Sie gelten zudem sowohl für alle Lieferungen und Leistungen, die LEAD im Stadium
vor Abschluss eines möglichen Vertrages für den Kunden erbringt (z.B. Vorführungen),
als auch für alle Zusatzbestellungen und Auftragserweiterungen sowie zukünftige
Lieferungen und Leistungen von LEAD, selbst wenn ihre Einbeziehung nicht erneut
ausdrücklich vereinbart wird.
1.2 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten
nicht. Ausnahmen bedürfen stets der schriftlichen Zustimmung durch LEAD.
1.3 Angebote von LEAD gegenüber dem Kunden sind, soweit nicht von LEAD
ausdrücklich etwas anderes schriftlich bestimmt worden ist, freibleibend und unverbindlich.
An Bestell- oder Auftragsangeboten gegenüber LEAD ist der Kunde mindestens
zwei Wochen ab Eingang seiner Bestellung bei LEAD gebunden.
1.4 Bestellt der Kunde auf elektronischem Wege und wird der Zugang der Bestellung
von LEAD bestätigt, so stellt die Zugangsbestätigung noch keine verbindliche
Annahme der Bestellung dar.
1.5 Ein Vertrag kommt entweder durch die vom Kunden erklärte fristgerechte
Annahme eines schriftlichen verbindlichen LEAD-Angebots oder durch die schriftliche
Bestätigung einer Kundenbestellung durch LEAD zustande. Der Umfang der von LEAD
übernommenen Pflichten wird in dem schriftlichen LEAD-Angebot und/oder der schriftlichen
LEAD-Auftragsbestätigung verbindlich festgelegt.
1.6 Das schriftliche Angebot von LEAD bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung
von LEAD und ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben sämtliche
Vereinbarungen der Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstandes wieder (nachfolgend
„Vereinbarung“ genannt); sie gehen sämtlichen vorangegangenen oder gleichzeitig
verhandelten, sonstigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen und Erklärungen
der Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstandes vor. Dies gilt insbesondere
auch für etwaige Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien sowie für Angaben zur
Beschaffenheit oder zur Verwendung des Liefergegenstandes, die sich aus Prospekten,
Katalogen, Internetdarstellungen, Vorführungen, Zeichnungen, Beschreibungen,
Produkt- und Preislisten sowie sonstigen Unterlagen ergeben.

2. LIEFERUNG, GEFAHRTRAGUNG, VERSAND

2.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist LEAD zu Teilleistungen
und Teillieferungen berechtigt.
2.2 Liefer- und Leistungstermine bzw. -fristen sind nur verbindlich, wenn sie in
einem schriftlichen Angebot oder einer schriftlichen Bestätigung seitens LEAD ausdrücklich
als verbindlich erklärt werden, ansonsten sind sie unverbindlich. Nach Ablauf
verbindlicher Liefer- und Leistungstermine bzw. -fristen hat der Kunde LEAD zunächst
schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen. Nach
fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde durch schriftliche Erklärung gegenüber
LEAD ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
2.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich in Fällen unvorhergesehener Ereignisse
oder höherer Gewalt, die auf die Lieferungen oder Leistungen von LEAD
Einfluss haben, auf die LEAD ihrerseits aber keinen Einfluss hat, wie etwa kriegerische
Handlungen, terroristische Akte, besondere Wetterumstände, Streiks, Boykotts ebenso
wie Maschinenausfall, Materialbeschaffungs- oder Lieferschwierigkeiten sowie
Betriebsstörungen bei Lieferanten, Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen etc.,
um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt
auch, sofern sich LEAD in Lieferverzug befindet oder sofern die Leistungshindernisse
vor Vertragsschluss bereits vorhanden, LEAD aber unbekannt waren. Dauert die
Beeinträchtigung länger als drei Monate oder kann aufgrund eines solchen Hindernisses
die Lieferung oder Leistung dauerhaft nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht
werden, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten.
2.4 Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzug unterliegen den
Haftungsbestimmungen in Abschnitt 7, insbesondere Ziffer 7.3 dieser Geschäftsbedingungen.
2.5 Bezeichnung und Spezifikation eines Liefergegenstandes können sich zwischen
Vertragsabschluss und Lieferung ändern. Technische Abweichungen des Liefergegenstandes
von den Angebotsunterlagen sind zulässig, soweit sie nicht grundlegender
Art sind und der vertragliche Zweck hierdurch nicht mehr als unerheblich eingeschränkt
wird.
2.6 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung
unter Abschluss einer angemessenen Transportversicherung per Versand ab Lager
LEAD. Die Versandart und Transportversicherung bestimmt LEAD nach billigem Ermessen.
Die Kosten für Verpackung, Versand und Transportversicherung trägt der
Kunde.
2.7 Der Versand und Transport erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht
von LEAD auf den Kunden bzw. Frachtführer über, sobald der Liefergegenstand an
das Transportunternehmen übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager
LEAD verlassen hat. Soweit der Versand ohne Verschulden von LEAD verzögert oder
unmöglich wird, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden
über.
2.8 Wird die Abnahme vom Kunden verweigert, ist LEAD berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 % des Auftragswertes
zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens
vorbehalten, LEAD der Nachweis eines höheren Schadens.

3. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

3.1 Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit sowie
äußerlich erkennbare wie auch äußerlich nicht erkennbare Mängel zu untersuchen und
etwaige Mängel oder das Fehlen von Lieferteilen unverzüglich schriftlich gegenüber
LEAD anzuzeigen. Verletzt der Kunde diese Pflicht, so gilt der Liefergegenstand als
vollständig erhalten und genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt,
der bei der Erstuntersuchung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 1 HGB).
3.2 Zeigt sich (erst) später ein Mangel an dem Liefergegenstand, so hat der Kunde
den Mangel in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und LEAD unverzüglich
nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt der Liefergegenstand
hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt (§ 377 Abs. 2 HGB). Ebenso hat der Kunde
jedes sich bei der Nutzung des Liefergegenstandes ergebende Problem möglichst
nachvollziehbar zu dokumentieren und unverzüglich LEAD schriftlich anzuzeigen.
3.3 Hat LEAD den Mangel arglistig verschwiegen, kann sich LEAD auf die Regelungen
in vorstehender Ziffer 3.1 und 3.2 nicht berufen.
3.4 Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen
Lieferung, Leistungserbringung oder Mängelbeseitigung durch LEAD erforderlich ist.
Der Kunde hat LEAD insbesondere alle zur ordnungsgemäßen Lieferung oder Leistung
notwendigen Informationen rechtzeitig mitzuteilen. Im Falle einer Mängelrüge hat
er LEAD die Möglichkeit der Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes
einzuräumen.
3.5 Stellt der Kunde LEAD Informationen, Pläne, Berechnungen, Maße, Zeichnungen
oder sonstige für die Lieferung und/oder Leistung notwendige Angaben zur Verfügung,
darf LEAD darauf vertrauen, dass diese Kundenangaben vollständig und zutreffend
sind. Trifft dies nicht zu, hat der Kunde den hiermit für LEAD verbundenen Mehraufwand
zu tragen.
3.6 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr
und –minderung zu treffen. Besteht die Möglichkeit, dass Lieferungen oder Leistungen
von LEAD Einfluss auf das EDV-System des Kunden nehmen können, ist der Kunde
verpflichtet, die zur Sicherung seines eigenen Systems und seiner Daten gebotenen
Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, insbesondere in angemessenen Abständen
Sicherheitskopien von seinen Daten anzufertigen und eine aktuelle qualifizierte
Schutzsoftware zur Abwehr von Computerviren einzusetzen.

4. PREISE UND ZAHLUNGEN

4.1 Der Kunde zahlt LEAD für die Lieferungen und Leistungen die vertraglich
vereinbarten Preise. Haben die Parteien keine ausdrücklichen Preise vereinbart,
erfolgt die Abrechnung auf Basis der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und/oder
Lieferung bei LEAD gültigen Produkt- und Preisliste. Die Produkt- und Preisliste kann
von LEAD nach freiem Ermessen mit Wirkung für die Zukunft angemessen geändert
werden. Der Kunde kann jederzeit von LEAD eine aktuelle Produkt- und Preisliste
anfordern.
4.2 Alle angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie anfallender Versand-, Transport-, Versicherungs-
und etwaiger Reisekosten.
4.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind Zahlungen zu
dem in der Rechnung genannten Zahlungstermin ohne Abzüge fällig. Ist in der Rechnung
kein Zahlungstermin genannt, gerät der Kunde bei Nichtzahlung spätestens 30
Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug.
4.4 Während des Verzuges schuldet der Kunde LEAD gesetzliche Verzugszinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB). Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
4.5 Gegenüber fälligen Zahlungsforderungen und Auslagenerstattungsansprüchen
von LEAD kann der Kunde nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen, es sei denn, es
handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung.
4.6 Zahlt der Kunde eine offene fällige Forderung nicht und geht die Zahlung auch
auf eine nochmalige schriftliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung durch LEAD
nicht fristgemäß bei LEAD ein, ist LEAD berechtigt, alle sonstigen bereits erbrachten
Lieferungen und Leistungen abzurechnen, sämtliche Forderungen – abweichend von
ggf. zuvor vereinbarten Zahlungszielen – sofort fällig zu stellen und die Bearbeitung
ggf. bestehender weiterer Kundenaufträge ruhen zu lassen, bis der Kunde alle offenen
fälligen Forderungen der LEAD beglichen hat.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

5.1 Alle Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bestehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen,
Zinsen und Schadensersatz, im Eigentum von LEAD.
5.2 Der Kunde hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Liefergegenstände
unentgeltlich pfleglich und sorgfältig zu behandeln, angemessen gegen Feuer-, Wasser-
und Diebstahlgefahr zu versichern und LEAD auf Verlangen den Abschluss der
Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche gegen den Versicherer, soweit sie die
Liefergegenstände betreffen, gelten vom Lieferzeitpunkt bis zur endgültigen Bezahlung
zur Sicherheit vom Kunden an LEAD abgetreten.
5.3 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen des Liefergegenstandes durch
den Kunden sind unzulässig. Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der
Kunde den Dritten unverzüglich auf die Eigentumsrechte von LEAD hinzuweisen und
LEAD hierüber zu benachrichtigen.
5.4 Bei Verbindung oder Vermischung eines Liefergegenstandes mit fremden
Sachen durch den Kunden wird LEAD Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der gelieferten Sache zu dem Wert der mitverwerteten fremden Sachen.
Das Miteigentum wird vom Kunden unentgeltlich mitverwahrt.
5.5 Bei Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit oder Pflichtverletzung des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LEAD auch ohne Fristsetzung berechtigt, die
Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten;
der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen liegt keine
Rücktrittserklärung von LEAD; ein Rücktritt muss stets ausdrücklich erklärt werden.
5.6 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die LEAD zustehen, die
Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird LEAD auf
Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft LEAD.

6. MÄNGELRECHTE DES KUNDEN

6.1 Ein Sachmangel liegt vor, wenn der Liefergegenstand nicht die vertragliche
Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung
eignet. Soweit die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben, ergibt sich die
vertragliche Beschaffenheit aus der Produktinformation zum Liefergegenstand in der
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung oder des ggf. im LEADAngebot
und/oder in der LEAD-Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungsumfangs.
Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen keine Mängelrechte. Die
Übernahme einer Garantie (Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie) bedarf
stets der ausdrücklichen Vereinbarung oder schriftlichen Bestätigung durch LEAD.
6.2 Vorraussetzung für eine Mängelhaftung von LEAD ist, dass der Kunde seiner
Untersuchungs- und Anzeigepflicht gemäß Ziffer 3.1 und 3.2 nachgekommen ist und
der Mangel nicht auf natürlicher Abnutzung oder einer nachlässigen Behandlung durch
den Kunden oder einen Dritten beruht, wie z.B. durch fehlerhafte Inbetriebnahme und
Behandlung, Nichtbeachtung der in der Betriebsanleitung definierten System-, Installations-
und sonstigen technischen Voraussetzungen, durch Nichtbefolgung von Betriebs-
und Wartungsanleitungen, unsachgemäße Verwendung, ungeeignete Reparaturmaßnahmen,
Verwendung ungeeigneter Zubehör- oder Ersatzteile, übermäßige
Beanspruchung, sowie bei äußeren Ursachen wie z.B. Brand, Wasser, Erhitzung,
elektrische Einflüsse, soweit diese Umstände nicht auf ein Verschulden von LEAD
zurückzuführen sind. Eine Mängelhaftung scheidet ebenfalls aus, wenn der Mangel
durch Hardware oder Software Dritter oder durch sonstige Dritteinflüsse (wie z.B.
Computerviren) verursacht wird.
6.3 Soweit der Kunde Liefergegenstände selbst ändert oder durch Dritte ändern
lässt, entfallen die Sachmängelansprüche, es sei denn, der Kunde weist nach, dass
der aufgetretene Fehler nicht auf die Änderung zurückzuführen ist. Der Kunde hat
LEAD auf Verlangen die Möglichkeit einzuräumen, die Ursache des Mangels sowie
etwaige Änderungen zu untersuchen.
6.4 LEAD ist berechtigt, die Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Nachbesserung
zu beseitigen oder durch Neulieferung zu erledigen. Die Mängelbeseitigung kann
ggf. auch durch fernmündliche oder schriftliche Handlungsanweisungen an den Kunden
erfolgen. Ein etwaiger mit dem Verbringen des Liefergegenstandes an einen
anderen als den ursprünglichen Lieferort verbundener Aufwand, trägt der Kunde.
Ersetzte Teile sind LEAD zu Eigentum zurückzugewähren.
6.5 Zur Nacherfüllung hat der Kunde LEAD eine angemessene Zeitspanne einzuräumen,
die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht. Sind die Versuche
nicht erfolgreich, ist der Kunde berechtigt, LEAD eine letzte angemessene Nachfrist zu
setzen. Sind auch innerhalb dieser Nachfrist die Nachbesserungsversuche nicht erfolgreich,
ist der Kunde nach seiner Wahl zur angemessenen Minderung der Vergütung
oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen, nach
denen eine Fristsetzung entbehrlich ist, bleiben unberührt.
6.6 Ein Recht des Kunden zum Rücktritt, Schadens- und Aufwendungsersatz an
Stelle der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln. Solche Rechte bestehen
nicht, wenn der Kunde den Liefergegenstand umgestaltet hat.
6.7 Im Falle der Arglist und bei Übernahme einer Garantie durch LEAD bleiben die
gesetzlichen Bestimmungen für Sachmängel unberührt.
6.8 Ansprüche des Kunden wegen Mängel – gleich aus welchem Rechtsgrund –
verjähren, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, nach Maßgabe
der nachfolgenden Ziffer 7.6, ergänzt durch die gesetzlichen Bestimmungen.

7. HAFTUNG, VERJÄHRUNG

7.1 LEAD haftet für Schäden und Aufwendungen des Kunden
(a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich seiner gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen,
(b) bei schuldhaft verursachten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit,
(c) bei Mängeln des Liefergegenstandes, für die nach dem Produkthaftungsgesetz
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen oder nach
anderen Gesetzen zwingend gehaftet wird,
(d) bei Mängeln, die die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von LEAD
arglistig verschwiegen haben;
(e) bei Beschaffenheitsmängeln, deren Nichtvorliegen LEAD garantiert hat und
durch Nachbesserung nicht beseitigen kann.
7.2 LEAD haftet weiterhin für Schäden, die auf einer mindestens fahrlässigen von
LEAD zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht beruhen,
sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine
solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln vor.
7.3 Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie im Fall einer Verzögerung
der Lieferung oder Leistung ist die Haftung von LEAD auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt – dies ist höchstens der Entgeltbetrag der
betreffenden Lieferung oder Leistung; dies gilt auch in Fällen grober Fahrlässigkeit, es
sei denn, es liegt einer der in Ziffer 7.1 (b) oder (c) genannten Fälle vor. Im Übrigen ist
die Haftung für Verzögerung der Lieferung oder Leistung auf 5 % des Entgeltbetrages
der betreffenden Lieferung oder Leistung begrenzt; eine erweiterte Haftung im Sinne
des § 287 BGB ist ausgeschlossen. Die Haftung für Schadensersatz statt der Leistung
und Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist auf insgesamt 15 % des Entgeltbetrages
der betreffenden Lieferung oder Leistung beschränkt.
7.4 LEAD haftet nicht für irgendwelche Folgeschäden, wie Schäden aus entgangenem
Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von Daten oder anderen mittelbaren
Schäden, die aufgrund der Benutzung des Liefergegenstandes oder dessen Nichtverwendbarkeit
entstehen, es sei denn, die Haftung für diese Schäden ist gesetzlich
zwingend vorgeschrieben.
7.5 Im Übrigen ist die Haftung auf Schadensersatz oder jede andere Haftung –
gleich aus welchem Rechtsgrund, u.a. wegen Mängel, der Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen.
7.6 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, beträgt
die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen LEAD – gleich aus welchem
Rechtsgrund – ein Jahr. Gewährt ein Hersteller eine längere Garantie- oder Gewährleistungsfrist,
gibt LEAD diese grundsätzlich an den Kunden weiter. Abweichend hiervon
gelten in den Fällen der Ziffer 7.1 (a), (b), (c) und (d) die betreffenden gesetzlichen
Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist beginnt ab Datum des Versands bei LEAD
oder mit Zugang der Versandbereitschaftserklärung beim Kunden, bei Werkleistungen
mit deren Abnahme bzw. Zugang der Abnahmebereitschaftserklärung beim Kunden.
7.7 Dritten gegenüber haftet LEAD nicht. Soweit im Einzelfall aufgrund besonderer
Vereinbarungen oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften eine Haftung der
LEAD gegenüber Dritten bestehen sollte, gelten die vorstehenden Bestimmungen zur
Haftungsbegrenzung und Verjährung entsprechend.
7.8 Soweit die Haftung von LEAD ausgeschlossen, beschränkt oder verjährt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer
sowie sonstigen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

8. SOFTWAREKLAUSEL

Auf die Überlassung von Standartsoftware, die als Teil oder im Zusammenhang mit der
Lieferung von Hardware dem Kunden überlassen wird, findet die vom ZVEI
Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. empfohlene
„Softwareklausel zur Überlassung von Standart-Software als Teil von Lieferungen“
i.V.m. den dort genannten „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und
Leistungen der Elektroindustrie (GL)“ in der jeweils aktuell veröffentlichten Version
Anwendung.

9. ENTSORGUNG

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, übernimmt der
Kunde die Pflicht, den von LEAD gelieferten Leistungsgegenstand nach
Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten ordnungsgemäß nach den einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Er stellt LEAD von der ggf. gemäß § 10 Abs. 2
ElektroG bestehenden Verpflichtung (Rücknahmeverpflichtung der Hersteller) und von
damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

10. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

10.1 Nachträge, Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das
Schriftformerfordernis.
10.2 Die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Daten werden von LEAD
gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden.
10.3 Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
10.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dieser
Vereinbarung ist der Geschäftssitz von LEAD. Der Kunde kann aber auch an jedem
anderen gesetzlichen Gerichtsstand verklagt werden.
10.5 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil dieser Vereinbarung unwirksam oder
undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung uneingeschränkt
in Kraft. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchsetzbare
Bestimmung durch eine wirksame bzw. durchsetzbare Bestimmung zu
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchsetzbaren
Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit diese Vereinbarung eine
Regelungslücke aufweist.